Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2013

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   OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2013 - 4 L 28/13   

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OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2013 - 4 L 28/13 (https://dejure.org/2013,16829)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18.06.2013 - 4 L 28/13 (https://dejure.org/2013,16829)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18. Juni 2013 - 4 L 28/13 (https://dejure.org/2013,16829)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Zuschussgewährung für die Tagesbetreuung in Tageseinrichtungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass eines Verwaltungsakts durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Festsetzung der Landeszuweisung und Kreiszuweisung; Weiterleitung der Landeszuweisung an die Leistungsverpflichteten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zuschussgewährung nach dem KiFöG LSA für die Aufgabe der Tagesbetreuung in Tageseinrichtungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erlass eines Verwaltungsakts durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Festsetzung der Landeszuweisung und Kreiszuweisung; Weiterleitung der Landeszuweisung an die Leistungsverpflichteten

  • kanzlei-schenderlein.de (Kurzinformation)

    Zuschussgewährung für Kindertageseinrichtungen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.06.2011 - 9 C 4.10

    Klagebefugnis, Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbescheid, Besteuerungsgrundlagen,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2013 - 4 L 28/13
    Voraussetzung dafür ist, dass eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (so BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2011 - 9 C 4.10 -, zit. nach JURIS m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10 -, zit. nach JURIS m.w.N.).

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber auf das Fehlen eines Geflechts wechselseitiger Pflichten zwischen Leistungsverpflichtetem und Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich des § 11 Abs. 2 KiFöG LSA 2005 und das Fehlen von Abreden zwischen den Beteiligten (vgl. dazu jeweils BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2011, a.a.O.) abgestellt.

    Viel näher liegt daher der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall des Verhältnisses zwischen Gemeinde und Finanzamt bei der Gewerbesteuer, in dem mit der Entscheidung vom 15. Juni 2011 (a.a.O.) eine vertragsähnliche Sonderverbindung abgelehnt wurde, weil das Verhältnis zwischen beiden ausschließlich durch gesetzliche Kompetenzzuweisung bestimmt werde.

  • BGH, 13.10.2011 - III ZR 126/10

    Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände in Baden-Württemberg:

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2013 - 4 L 28/13
    Voraussetzung dafür ist, dass eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (so BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2011 - 9 C 4.10 -, zit. nach JURIS m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10 -, zit. nach JURIS m.w.N.).

    Dieses Zusammenwirken bei der Gestaltung und Durchführung des Zivildienstes rechtfertigte die Annahme eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses und die sinngemäße Anwendung der Grundsätze des vertraglichen Schuldrechts auf die Beziehung zueinander (so BVerwG, Urt. v. 19. März 1998 - 2 C 6/97 -, zit. nach JURIS; vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 13. Oktober 2011, a.a.O.).

    Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2011 (a.a.O.) ausdrücklich erklärt, dass nicht ohne Grund die meisten Fälle, in denen die Rechtsprechung bisher ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis anerkannt habe, durch Leistungsbeziehungen geprägt seien, die im Verhältnis einer Stelle der öffentlichen Hand zu einer Privatperson bestünden, so dass es nahe liege, bei entsprechenden Leistungsstörungen auf das bürgerliche Recht zurückzugreifen.

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 2.03

    Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2013 - 4 L 28/13
    Insbesondere der Hinweis der Klägerin auf das Verhältnis zwischen dem Bund und einer beliehenen Beschäftigungsstelle nach dem Zivildienstgesetz (BVerwG, Urt. v. 29. April 2004 - 2 C 2.03 -, zit. nach JURIS) geht fehl.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2012 - 1 L 14/12

    Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 gem. BBesG § 40 Abs 1 Nr 4 bzw. BesG

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2013 - 4 L 28/13
    Vielmehr ergibt sich der Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner besonderen Festsetzung durch Verwaltungsakt, so dass er mit einer Leistungsklage zu verfolgen ist (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 31. März 1999 - 25 B 95.3633 -, zu Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayAG TierKBG; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11. Dezember 2012 - 1 L 14/12 -, zu Ansprüchen aus Besoldungsgesetzen; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18. Dezember 1995 - 5 L 136/95 -, zu Ansprüchen nach § 25 Abs. 2 KiTaG SH, jeweils zit. nach JURIS).
  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 6.97

    Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen Bund und privatem Träger einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2013 - 4 L 28/13
    Dieses Zusammenwirken bei der Gestaltung und Durchführung des Zivildienstes rechtfertigte die Annahme eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses und die sinngemäße Anwendung der Grundsätze des vertraglichen Schuldrechts auf die Beziehung zueinander (so BVerwG, Urt. v. 19. März 1998 - 2 C 6/97 -, zit. nach JURIS; vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 13. Oktober 2011, a.a.O.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.12.1995 - 5 L 136/95

    Kostenausgleich; Kindergarten; Wohnsitzgemeinde; Waldorfpädagogik;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2013 - 4 L 28/13
    Vielmehr ergibt sich der Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner besonderen Festsetzung durch Verwaltungsakt, so dass er mit einer Leistungsklage zu verfolgen ist (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 31. März 1999 - 25 B 95.3633 -, zu Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayAG TierKBG; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11. Dezember 2012 - 1 L 14/12 -, zu Ansprüchen aus Besoldungsgesetzen; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18. Dezember 1995 - 5 L 136/95 -, zu Ansprüchen nach § 25 Abs. 2 KiTaG SH, jeweils zit. nach JURIS).
  • VGH Bayern, 31.03.1999 - 25 B 95.3633
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2013 - 4 L 28/13
    Vielmehr ergibt sich der Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner besonderen Festsetzung durch Verwaltungsakt, so dass er mit einer Leistungsklage zu verfolgen ist (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 31. März 1999 - 25 B 95.3633 -, zu Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayAG TierKBG; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11. Dezember 2012 - 1 L 14/12 -, zu Ansprüchen aus Besoldungsgesetzen; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18. Dezember 1995 - 5 L 136/95 -, zu Ansprüchen nach § 25 Abs. 2 KiTaG SH, jeweils zit. nach JURIS).
  • OLG Naumburg, 09.04.2015 - 2 U 52/14

    Amtspflicht des Landkreises als örtlicher Träger der Jugendhilfe in

    Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit seit dem 02.08.2013 rechtskräftigen Urteil vom 18.06.2013 zurück (4 L 28/13).

    Die Akte 4 L 28/13 - OVG Sachsen-Anhalt - hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25.03.2015 gewesen.

    Denn insoweit erachtet der Senat die Ausführung in der oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 18.06.2013 im Verfahren 4 L 28/13 (dort Seite 9) als maßgeblich, wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber den Trägergemeinden als Leistungsverpflichteten die Verpflichtung haben, Recht und Gesetz zu beachten und daher die Weiterleitung der Belegungszahlen nach Maßgabe der Gesetze durchzuführen ist.

  • VG Magdeburg, 15.12.2020 - 8 A 118/20

    Anspruch auf Unterhaltssicherung aus § 5 USG 2020 bei Entfall des Arbeitsentgelts

    Ergibt sich hingegen ein Zahlungsanspruch unmittelbar aus dem Gesetz, so kann ein Begehren auf Zahlung statthafter Weise grundsätzlich mit der Leistungsklage verfolgt werden (vgl. OVG LSA, Urteil vom 18.06.2013 - 4 L 28/13 -, juris, Rn. 30; Urteil vom 11.12.2012 - 1 L 14/12 -, juris, Rn. 30) und ausnahmsweise, wenn Differenzen über die Gewährung bestehen, auch im Wege der Verpflichtungsklage zu einem zahlungsauslösenden Verwaltungsakt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18.06.2008 - 1 L 208/06 -, juris, Rn. 34).
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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2013 - 4 L 28.13   

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https://dejure.org/2013,48820
OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2013 - 4 L 28.13 (https://dejure.org/2013,48820)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.10.2013 - 4 L 28.13 (https://dejure.org/2013,48820)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - 4 L 28.13 (https://dejure.org/2013,48820)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2015 - 4 S 36.14

    Konkurrentenstreit; Stelle einer stellvertretenden Teamleiterin

    Sie entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung, nach der in einem - wie hier - allein auf das Freihalten einer Beförderungsstelle bzw. die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gerichteten beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Streitwert lediglich der volle Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist (s. Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2013 - OVG 4 L 28.13 -, LKV 2014, S. 225).

    Die Auffassung der Antragstellerin, das vorliegende Verfahren betreffe die Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens mit der Folge, dass sich der Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG (in der seit dem 16. Juli 2014 geltenden Fassung) bemesse, teilt der Senat nicht (vgl. noch zu § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. mit näherer Begründung Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2013, a.a.O., S. 226 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 10 S 32.16

    Konkurrentenstreit: Aktuelle dienstliche Beurteilung bei Besetzung einer

    Der Senat schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des 4. Senats sowie des früher für das Bundesbeamtenrecht zuständigen 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg an und bemisst den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle zielen, mit dem (vollem) Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Beschlüsse des 4. Senats vom 12. September 2013 - OVG 4 L 23.13 - und vom 10. Oktober 2013 - OVG 4 L 28.13 -, jeweils in juris; Beschluss des 7. Senats vom 28. Januar 2014 - OVG 7 L 5.14 -).
  • VG Berlin, 14.05.2018 - 26 L 9.18

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Stellenbesetzung

    Dieser Beschluss bietet keine neuen Erwägungen, die es rechtfertigen, zu der hier vorübergehend geübten Praxis im Bundesbeamtenrecht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 - OVG 6 L 56.13 -, NVwZ-RR 2014, 78, aufgegeben durch Beschluss vom 28. Januar 2014 - OVG 7 L 5.14 - im Anschluss an Beschluss vom 10. Oktober 2013 - OVG 4 L 28.13 - mit eingehender Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung) zurückzukehren.
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